Weiter sei kein dringendes Handeln angezeigt gewesen, welches es nach Art. 39 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes (GesG; BSG 811.01) erlaubt hätte, auf eine vorgängige Aufklärung des Patienten zu verzichten. Ursprünglich habe man A.A.________ mitgeteilt, er werde am Donnerstag oder Freitag operiert. Dass die Operation schliesslich am Montag stattgefunden habe, sei wohl darauf zurückzuführen, dass gerade ein Termin frei geworden sei, und nicht auf die Dringlichkeit der Operation. Schliesslich habe sich A.A.___