5. 5.1 Inhaltlich machen die Beschwerdeführer geltend, ein operativer Eingriff setze stets die schriftliche Einwilligung des Patienten voraus. Eine solche habe im Fall von A.A.________ nicht vorgelegen, obwohl sie ohne weiteres hätte eingeholt werden können. Angesichts des Fehlens dieser Formalien hätte die Staatsanwaltschaft nicht einzig auf die Angaben der verdächtigen Personen abstellen dürfen, sondern hätte weitere Abklärungen tätigen müssen. Weiter sei kein dringendes Handeln angezeigt gewesen, welches es nach Art. 39 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes (GesG;