_ nicht genügen sollten. Mängel, die zu einem derartigen Schluss führen würden, sind in den beiden Gutachten auch nicht ersichtlich. Nach Vornahme einer Legalinspektion und anschliessender Obduktion stellten die Gutachter ihre rechtsmedizinischen Diagnosen. Als Todesart nannten sie einen schicksalhaften Verlauf im Zuge einer medizinischen Intervention und als Todesursache ein Rechtsherzversagen bei akuter Fettembolie der Lunge. Legalinspektion und Obduktion wurden genau protokolliert. Das Gutachten ist verständlich und nachvollziehbar. Gleiches gilt für das Aktengutachten zur Frage nach allfälligen Alternativbehandlungen.