Das erste befasst sich mit Todesart und Todesursache, das zweite mit der Frage, ob es zur gewählten operativen Vorgehensweise die Möglichkeit einer Alternativbehandlung gegeben habe. Mit diesen beiden Gutachten setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander und suggerieren stattdessen, die Staatsanwaltschaft habe ihren Entschluss zur Einstellung des Verfahrens frei von jeglichen Expertenmeinungen gefällt. Folglich legen sie auch nicht dar, inwiefern die beiden vorhandenen Gutachten für die Beurteilung eines allfällig strafbaren Verhaltens im Zusammenhang mit dem Tod von A.A.________ nicht genügen sollten.