Die Erstellung eines Gutachtens sei daher unausweichlich. 4.2 Mit dieser Argumentation blenden die Beschwerdeführer aus, dass sich in den Akten bereits zwei Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) befinden. Das erste befasst sich mit Todesart und Todesursache, das zweite mit der Frage, ob es zur gewählten operativen Vorgehensweise die Möglichkeit einer Alternativbehandlung gegeben habe.