4. 4.1 In ihrer Replik greifen die Beschwerdeführer die Frage nach der Notwendigkeit einer Expertise erneut auf. Sie vertreten die Ansicht, die Erstellung eines Gutachtens sei immer dann angezeigt, wenn es Fragen zu klären gäbe, welche das, was jedermann aus seiner allgemeinen Lebenserfahrung wisse, übersteigen würden.