Eine Einvernahme der Beschwerdeführer wird in der Beschwerde vom 26. Juli 2019 erstmals verlangt und ist damit unter dem Gesichtspunkt der Gehörsverletzung nicht zu berücksichtigen. Nur am Rande kann darauf hingewiesen werden, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern diese am Beweisergebnis etwas hätte ändern können.» Diesen Überlegungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Weitere Ergänzungen sind nicht angezeigt. Dementsprechend erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet.