Die regionale Staatsanwältin setzte sich in der Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2019 denn auch mit allen von den Beschwerdeführern in der Begründung des Gutachtensantrags aufgeworfenen Fragen auseinander. Sie kam gestützt auf die Akten und die beiden vorliegenden Gutachten zum Schluss, dass die Operation medizinisch indiziert war, wobei der Bluthochdruck des Verstorbenen berücksichtigt wurde. Dass der Verstorbene auch noch zwei Tage vor dem Operationstermin in der Cafeteria sein konnte, war darauf zurückzuführen, dass vor der Operation die Medikation gegen den Bluthochdruck abgesetzt werden mussten.