In Angesicht der beiden vorliegenden Gutachten des IRM ist es denn auch keineswegs so, wie in der Eingabe der Beschwerdeführer vom 9. Juli 2019 suggeriert, dass die Staatsanwältin ohne medizinische Abklärungen alleine auf die Aussagen der befragten Ärzte hin auf eine Verfahrenseinstellung entschieden hätte. Vielmehr stützt sie ihre Einstellungsverfügung auf die beiden vorliegenden Gutachten vom 29. September 2015 sowie vom 13. Februar 2019, welche die Vorgeschichte des Verstorbenen und den Operationsverlauf darlegen und zum Schluss kommen, hinsichtlich der