Zur Begründung wird auf folgende Überlegungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen: «Es ist zwar zutreffend, dass die Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2019 keinen expliziten Bezug nimmt auf den Gutachtensantrag der Beschwerdeführer. Aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung geht hingegen hinreichend deutlich hervor, aus welchen Gründen die regionale Staatsanwältin die vorliegenden Gutachten als ausreichend und damit ein erneutes Gutachten als nicht angezeigt erachtete.