Sie beantragten die Erstellung eines Gutachtens, welches in französischer Sprache abzufassen sei, sowie die Befragung der Familienangehörigen. Am 11. Juli 2019 erliess die Staatsanwaltschaft die angefochtene Einstellungsverfügung. 3.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht kann ihr dabei nicht vorgeworfen werden. Zur Begründung wird auf folgende Überlegungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen: «Es ist zwar zutreffend, dass die Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2019 keinen expliziten Bezug nimmt auf den Gutachtensantrag der Beschwerdeführer.