je mit Hinweisen). 3.3 Am 26. März 2019 stellte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern die Einstellung des Verfahrens in Aussicht und setzte ihnen eine Frist nach Art. 318 StPO, um weitere Beweisanträge zu stellen. In ihrem darauffolgenden Schreiben vom 9. Juni 2019 warfen die Beschwerdeführer verschiedene Fragen auf, so etwa, ob der vorgenommene medizinische Eingriff überhaupt indiziert gewesen und ob die Vorbereitungen dazu nach den Regeln der Kunst erfolgt seien. Sie beantragten die Erstellung eines Gutachtens, welches in französischer Sprache abzufassen sei, sowie die Befragung der Familienangehörigen.