Dies lasse den Eindruck entstehen, die Einstellungsverfügung sei bereits vorgängig verfasst worden. In jedem Fall sei die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankert und findet sich auch in Art. 107 StPO. Er umfasst insbesondere die Verpflichtung der Behörden, ihre