3. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese sehen sie darin begründet, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf ihre Beweisanträge und Anmerkungen eingegangen sei. Namentlich mit den Bemerkungen zur Frage nach der Einhaltung der Aufklärungspflicht und der Einwilligung des Patienten sowie mit der Frage nach allfälligen medizinischen Fehlern habe sich die Staatsanwaltschaft nicht auseinandergesetzt. Dies lasse den Eindruck entstehen, die Einstellungsverfügung sei bereits vorgängig verfasst worden.