2. Gegen eine Einstellungsverfügung können die Parteien innert zehn Tagen Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer beteiligten sich als Straf- und Zivilkläger an der Strafuntersuchung. Dementsprechend haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellung (Art. 382 Abs. 1 StPO).