sei es, indem sie ihnen stattgebe oder indem sie deren Ablehnung begründe. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Oktober 2019, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. In ihrer Replik vom 2. Dezember 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihren bisherigen Anträgen fest und verlangten diesmal ausdrücklich, die Staatsanwaltschaft sei zur Anordnung eines Gutachtens zu verpflichten.