Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 336 - 340 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.A.________ v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin 1 C.A.________ v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer 2 D.A.________ v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilklägerin 3/Beschwerdeführerin 3 E.A.________ v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger 4/Beschwerdeführer 4 F.A.________ v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger 5/Beschwerdeführer 5 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 11. Juli 2019 (BJS 15 18690) 2 Erwägungen: 1. Am 31. August 2015 verstarb A.A.________ während einer Operation in der I.________ (Spital). Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete daraufhin eine Untersuchung gegen unbe- kannte Täterschaft wegen fahrlässiger Tötung. Am 4. September 2015 konstituier- ten sich die Ehefrau des Verstorbenen, B.A.________, sowie seine Kinder C.A.________, D.A.________, E.A.________ und F.A.________ als Straf- und Zi- vilkläger im besagten Verfahren. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhoben die vorgenannten Angehörigen (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Juli 2019 Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen und zu den Anträgen der Beschwerdeführer Stellung zu beziehen; sei es, indem sie ihnen stattgebe oder indem sie deren Ablehnung begründe. Im nachfolgenden Be- schwerdeverfahren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Oktober 2019, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. In ihrer Replik vom 2. Dezember 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihren bisherigen Anträgen fest und verlangten diesmal ausdrücklich, die Staatsanwaltschaft sei zur Anord- nung eines Gutachtens zu verpflichten. 2. Gegen eine Einstellungsverfügung können die Parteien innert zehn Tagen Be- schwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer beteiligten sich als Straf- und Zivilkläger an der Strafuntersuchung. Dementsprechend haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, so dass darauf eingetreten wird. 3. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Diese sehen sie darin begründet, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf ihre Beweisanträge und Anmerkun- gen eingegangen sei. Namentlich mit den Bemerkungen zur Frage nach der Ein- haltung der Aufklärungspflicht und der Einwilligung des Patienten sowie mit der Frage nach allfälligen medizinischen Fehlern habe sich die Staatsanwaltschaft nicht auseinandergesetzt. Dies lasse den Eindruck entstehen, die Einstellungsver- fügung sei bereits vorgängig verfasst worden. In jedem Fall sei die Staatsanwalt- schaft ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankert und findet sich auch in Art. 107 StPO. Er umfasst insbesondere die Verpflichtung der Behörden, ihre 3 Entscheide zu begründen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Viel- mehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinwei- sen). 3.3 Am 26. März 2019 stellte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern die Ein- stellung des Verfahrens in Aussicht und setzte ihnen eine Frist nach Art. 318 StPO, um weitere Beweisanträge zu stellen. In ihrem darauffolgenden Schreiben vom 9. Juni 2019 warfen die Beschwerdeführer verschiedene Fragen auf, so etwa, ob der vorgenommene medizinische Eingriff überhaupt indiziert gewesen und ob die Vorbereitungen dazu nach den Regeln der Kunst erfolgt seien. Sie beantragten die Erstellung eines Gutachtens, welches in französischer Sprache abzufassen sei, sowie die Befragung der Familienangehörigen. Am 11. Juli 2019 erliess die Staats- anwaltschaft die angefochtene Einstellungsverfügung. 3.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht kann ihr dabei nicht vorgeworfen werden. Zur Begründung wird auf folgende Überlegungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen: «Es ist zwar zutreffend, dass die Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2019 keinen expliziten Bezug nimmt auf den Gutachtensantrag der Beschwerdeführer. Aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung geht hingegen hinreichend deutlich hervor, aus welchen Gründen die regionale Staatsan- wältin die vorliegenden Gutachten als ausreichend und damit ein erneutes Gutachten als nicht ange- zeigt erachtete. In Angesicht der beiden vorliegenden Gutachten des IRM ist es denn auch keines- wegs so, wie in der Eingabe der Beschwerdeführer vom 9. Juli 2019 suggeriert, dass die Staatsanwäl- tin ohne medizinische Abklärungen alleine auf die Aussagen der befragten Ärzte hin auf eine Verfah- renseinstellung entschieden hätte. Vielmehr stützt sie ihre Einstellungsverfügung auf die beiden vor- liegenden Gutachten vom 29. September 2015 sowie vom 13. Februar 2019, welche die Vorgeschich- te des Verstorbenen und den Operationsverlauf darlegen und zum Schluss kommen, hinsichtlich der Todesart sei von einem schicksalhaften Verlauf im Zuge einer medizinischen Intervention auszugehen und es habe keine Alternativbehandlung zur gewählten operativen Vorgehensweise gegeben. Es wurden in den Gutachten denn auch keine Anzeichen festgestellt, welche Behandlungsfehler nahe legen würden. Die regionale Staatsanwältin setzte sich in der Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2019 denn auch mit allen von den Beschwerdeführern in der Begründung des Gutachtensantrags aufgeworfenen Fra- gen auseinander. Sie kam gestützt auf die Akten und die beiden vorliegenden Gutachten zum Schluss, dass die Operation medizinisch indiziert war, wobei der Bluthochdruck des Verstorbenen berücksichtigt wurde. Dass der Verstorbene auch noch zwei Tage vor dem Operationstermin in der Cafeteria sein konnte, war darauf zurückzuführen, dass vor der Operation die Medikation gegen den Bluthochdruck abgesetzt werden mussten. Nichtsdestotrotz handelte es sich um einen Notfall, wie das Gutachten vom 13. Februar 2019 unmissverständlich festhält. An diesem Ergebnis hätte auch ein 4 weiteres – allenfalls französisches – Gutachten nichts ändern können. Die zuständige Staatsanwältin durfte daher ohne in Willkür zu verfallen den Beweisantrag ablehnen, was aus der Argumentation der Einstellungsverfügung deutlich hervorgeht. Eine Einvernahme der Beschwerdeführer wird in der Be- schwerde vom 26. Juli 2019 erstmals verlangt und ist damit unter dem Gesichtspunkt der Gehörsver- letzung nicht zu berücksichtigen. Nur am Rande kann darauf hingewiesen werden, dass nicht ersicht- lich ist, inwiefern diese am Beweisergebnis etwas hätte ändern können.» Diesen Überlegungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Weitere Ergänzungen sind nicht angezeigt. Dementsprechend erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet. 4. 4.1 In ihrer Replik greifen die Beschwerdeführer die Frage nach der Notwendigkeit ei- ner Expertise erneut auf. Sie vertreten die Ansicht, die Erstellung eines Gutachtens sei immer dann angezeigt, wenn es Fragen zu klären gäbe, welche das, was je- dermann aus seiner allgemeinen Lebenserfahrung wisse, übersteigen würden. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens würden sich Fragen stellen wie, ob die Dia- gnose auf exakte Weise gestellt worden, ob die angewendete Behandlung geeig- net, die Operation dringend und der modus operandi korrekt gewesen seien und insbesondere, ob im Zeitpunkt des plötzlichen Auftretens von Problemen die richti- gen Entscheidungen getroffen worden seien. Es sei offensichtlich, dass eine Straf- verfolgungsbehörde nicht über die nötigen Kenntnisse verfüge, um diese Fragen zu beantworten und die sich stellenden Probleme zu lösen. Die Erstellung eines Gut- achtens sei daher unausweichlich. 4.2 Mit dieser Argumentation blenden die Beschwerdeführer aus, dass sich in den Ak- ten bereits zwei Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) befinden. Das erste befasst sich mit Todesart und Todesursa- che, das zweite mit der Frage, ob es zur gewählten operativen Vorgehensweise die Möglichkeit einer Alternativbehandlung gegeben habe. Mit diesen beiden Gutach- ten setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander und suggerieren stattdes- sen, die Staatsanwaltschaft habe ihren Entschluss zur Einstellung des Verfahrens frei von jeglichen Expertenmeinungen gefällt. Folglich legen sie auch nicht dar, in- wiefern die beiden vorhandenen Gutachten für die Beurteilung eines allfällig straf- baren Verhaltens im Zusammenhang mit dem Tod von A.A.________ nicht genü- gen sollten. Mängel, die zu einem derartigen Schluss führen würden, sind in den beiden Gut- achten auch nicht ersichtlich. Nach Vornahme einer Legalinspektion und anschlies- sender Obduktion stellten die Gutachter ihre rechtsmedizinischen Diagnosen. Als Todesart nannten sie einen schicksalhaften Verlauf im Zuge einer medizinischen Intervention und als Todesursache ein Rechtsherzversagen bei akuter Fettembolie der Lunge. Legalinspektion und Obduktion wurden genau protokolliert. Das Gut- achten ist verständlich und nachvollziehbar. Gleiches gilt für das Aktengutachten zur Frage nach allfälligen Alternativbehandlungen. Diese Frage beantworten die Fachärzte klar mit nein. Auch für diese Einschätzung liefern sie eine schlüssige Begründung. Die beiden Gutachten stellen damit eine hinreichende Grundlage dar, um die sich stellenden rechtlichen Fragen zu beantworten. Es sind keine Gründe 5 ersichtlich, nicht darauf abzustellen. Somit wird der erneute Antrag auf Erstellung eines weiteren Gutachtens abgewiesen. 5. 5.1 Inhaltlich machen die Beschwerdeführer geltend, ein operativer Eingriff setze stets die schriftliche Einwilligung des Patienten voraus. Eine solche habe im Fall von A.A.________ nicht vorgelegen, obwohl sie ohne weiteres hätte eingeholt werden können. Angesichts des Fehlens dieser Formalien hätte die Staatsanwaltschaft nicht einzig auf die Angaben der verdächtigen Personen abstellen dürfen, sondern hätte weitere Abklärungen tätigen müssen. Weiter sei kein dringendes Handeln an- gezeigt gewesen, welches es nach Art. 39 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes (GesG; BSG 811.01) erlaubt hätte, auf eine vorgängige Aufklärung des Patienten zu verzichten. Ursprünglich habe man A.A.________ mitgeteilt, er werde am Don- nerstag oder Freitag operiert. Dass die Operation schliesslich am Montag stattge- funden habe, sei wohl darauf zurückzuführen, dass gerade ein Termin frei gewor- den sei, und nicht auf die Dringlichkeit der Operation. Schliesslich habe sich A.A.________ am Samstag zuvor noch aus eigenem Antrieb fortbewegen und sich in der Cafeteria des Spitals mit seiner Familie unterhalten können. Seine Lebens- erwartung habe damals kaum nur noch zwei oder drei Tage betragen. 5.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Recht- fertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Ent- scheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in du- bio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). 5.3 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches [StGB; SR 311.0]). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflich- tet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 5.4 Gemäss Art. 39 Abs. 1 GesG muss ein Patient vollständig, angemessen und ver- ständlich aufgeklärt werden. Die Aufklärung hat sich insbesondere zu erstrecken auf den Gesundheitszustand des Patienten und die entsprechende Diagnose, den Gegenstand, die Modalitäten, den Zweck, die Risiken, die Vor- und Nachteile sowie die Kosten der beabsichtigten vorbeugenden, diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen und die Behandlungsalternativen (Art. 39 Abs. 2 GesG). Die Auf- 6 klärung kann gemäss Abs. 3 der Bestimmung ausnahmsweise unterbleiben, wenn sofortiges Handeln notwendig ist. Diese Vorgaben führen weiter dazu, dass ein Arzt eine Massnahme nur durchführen darf, wenn der Patient nach vorgängiger Aufklärung eingewilligt hat (Art. 40 Abs. 1 GesG). Die Vornahme der therapeuti- schen Aufklärung gehört zur Lex artis und damit zu den wesentlichen Sorgfalts- pflichten, die ein Arzt zu beachten hat (vgl. KUHN/POLEDNA, Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2009, S. 685 ff.). Eine Verletzung dieser Pflichten kann mit anderen Worten zur Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung führen. 5.5 Die Behauptung der Beschwerdeführer, die vorzunehmende Operation sei nicht dringend gewesen, wird durch das Gutachten des IRM vom 13. Februar 2019 klar widerlegt. Gemäss Gutachter sei der Zustand von A.A.________ am 28. August 2015 richtigerweise als Notfall eingestuft worden, der eine sofortige operative Ent- lastung des Rückenmarks erfordert habe. Mit der Operation sei lediglich deshalb zugewartet worden, weil der Patient zu jenem Zeitpunkt noch blutverdünnende Me- dikamente eingenommen habe, die im Falle einer Operation ein Verblutungsrisiko dargestellt hätten. Deshalb hätten zuerst die Gerinnungswerte stabilisiert werden müssen. Als es die Laborwerte zugelassen hätten, sei am 31. August 2015 die Operation durchgeführt worden. Dass die Operation sich um drei Tage verzögerte, war somit auf medizinische Umstände zurückzuführen und ändert nichts daran, dass ihre Vornahme dringend gewesen ist. Bedeutsam ist weiter, dass gemäss Gutachten die gewählte Vorgehensweise die einzige Behandlungsoption darstellte. Hätte man beispielsweise weitere Bestrahlungen vorgenommen, hätten diese die drohende Querschnittslähmung eher beschleunigt als verhindert. Jegliche Alterna- tivüberlegungen hätten zudem aufgrund zeitlicher Verzögerungen das Risiko für den Eintritt einer solchen Lähmung erhöht. Dies entspricht auch der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Im Weiteren sind deren Aussagen darüber, wie weit sie den Patienten aufgeklärt haben oder auch nicht, glaubhaft. So sagte der behandelnde Arzt Dr. J.________ aus, am 28. und 29. August 2015 mit dem Patienten über die Notwendigkeit einer Operation gesprochen zu haben. Dieser sei sehr aufgebracht gewesen, dass es schon wieder ihn treffe, er habe dann aber eingewilligt. Dr. J.________ räumte auch ohne Umschweife ein, A.A.________ nicht über die Operation an sich aufge- klärt zu haben, da er dies gar nicht könne, weil er nicht wisse, wie der Operateur operiere (Einvernahme vom 27. November 2015 Z. 43 ff.). Auf erneute Frage, ob der Patient einverstanden gewesen sei, antwortete er, man habe am 28. August 2015 besprochen, weshalb eine Operation notwendig sei. Am Tag darauf habe er ihm nochmals die Situation geschildert und er sei mit der Operation einverstanden gewesen. Für den Patienten sei die Lebensqualität entscheidend gewesen und nicht das Gesamtüberleben, d.h. es sei eine Notfallsituation gewesen und man ha- be innert kürzester Zeit zu einer Entscheidung kommen müssen. Herr A.________ habe mehrfach gesagt, dass er keine Schmerzen haben und möglichst mobil blei- ben möchte. Er, der Arzt, habe ihm mehrmals mitgeteilt, dass er sein Überleben nicht verlängern, aber mit der Operation verhindern könne, dass er querschnitts- gelähmt werde (Z. 92 ff.). Der Patient sei seiner Krankheit gegenüber aggressiv eingestellt gewesen, habe aber verstanden, dass er nicht um die Operation herum- komme. Auch am Tag der Operation sei er noch bei ihm gewesen. Dass er diese 7 nicht machen wolle, habe der Patient nie gesagt, sonst hätte man das Ganze ab- gebrochen (Z. 123 ff.). Der Operateur, Dr. K.________, gab an, am Tag der Opera- tion zweimal, am Morgen und am Mittag, mit A.A.________ gesprochen zu haben. Er konnte detailliert erklären, wie er dem Patienten anhand von Bildern am Compu- ter den Tumor gezeigt und das Problem erklärt habe, dass das Risiko einer Quer- schnittslähmung, von Blutungen oder gar des Sterbens diskutiert worden sei und dass der Patient dies verstanden habe (Einvernahme vom 12. November 2015 Z. 144 ff.). Aufgrund dieser Aussagen ist auch ohne schriftliche Dokumentation davon auszugehen, dass der Verstorbene hinreichend über die anstehende Operation und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden war und gestützt darauf in das geplante Vorgehen eingewilligt hatte. Auch das IRM bestätigt in seinem Gut- achten vom 13. Februar 2019: «Unter Berücksichtigung der konkreten Notfallsitua- tion und fehlender Behandlungsalternativen erscheint die wiederholte, mündliche Aufklärung und Information des Patienten als adäquat nachvollziehbar, was durch das konkludente Verhalten des Patienten bestätigt wird». 5.6 Nach dem Gesagten ist die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, welche gestützt auf die beiden rechtsmedizinischen Gutachten und die glaubhaften Aussagen der beiden Ärzte zum Schluss gelangte, die Aufklärungspflichten seien gewahrt und der Patient sei mit seinem Einverständnis operiert worden, nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen lässt sich im Zusammenhang mit dem Versterben von A.A.________ kaum eine Sorgfaltspflichtverletzung nachweisen. Die Chancen ei- nes Freispruchs sind dementsprechend ungleich höher als diejenigen einer Verur- teilung, womit die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung erfüllt sind. Die dagegen erhobene Beschwerde wird abgewiesen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 2‘000.00 festgesetzt. Ge- stützt auf Art. 428 Abs. 1 und 418 Abs. 2 StPO werden sie den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 7. In Anwendung von Art. 49a GesG wird der vorliegende Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern mitgeteilt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1-5, alle v.d. Rechtsanwalt G.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin L.________ (mit den Akten) - der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Bern, 13. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9