3. Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für das Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 900.00 ausgerichtet. Die Teilentschädigung wird mit den dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 400.00 verrechnet, so dass ihm eine Entschädigung von CHF 500.00 ausgerichtet wird. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten)