1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland BJS 18 11323 vom 1. Juli 2019 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘600.00, werden im Umfang von einem Viertel, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern.