e und f der Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) erachtet die Beschwerdekammer ein Honorar von CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. Davon werden dem Beschwerdeführer drei Viertel, ausmachend CHF 900.00, vergütet. Die Entschädigung wird mit den vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass ihm für das vorliegende Verfahren CHF 500.00 ausbezahlt werden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: