436 Abs. 1 StPO), wobei praxisgemäss der Staat für die Entschädigung aufzukommen hat, wenn staatliche Organe Beschwerdegegner sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 68 vom 30. Juni 2011 E. 6). Da Rechtsanwalt C.________ weder eine Kostennote eingereicht, noch in Aussicht gestellt hat, er werde eine solche auf erste Aufforderung hin einreichen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und dem Ermessen des Gerichts. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. e und f der Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811)