Auf sein Begehren, das Verfahren einer anderen Staatsanwaltschaft zu überweisen, wurde hingegen nicht eingetreten. Diese Frage wurde bereits im Verfahren BK 18 262 betreffend die Nichtanhandnahme behandelt und es wurde dargelegt, weshalb die Beschwerdekammer für die Behandlung des Ausstandsgesuchs nicht zuständig ist. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer vorliegend die anteilsmässigen Verfahrenskosten zu diesem Punkt zu überbinden. Demnach werden die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘600.00, im Umfang von einem Viertel, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer auferlegt.