10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Mit seinem Hauptantrag, der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ist der Beschwerdeführer vorliegend durchgedrungen. Auf sein Begehren, das Verfahren einer anderen Staatsanwaltschaft zu überweisen, wurde hingegen nicht eingetreten.