6 9. Fazit Die angefochtene Verfügung stützt sich auf unverwertbare Beweismittel und ist daher nicht rechtmässig. Die Beschwerde wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Einstellungsverfügung wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Sachbeschädigung weiterzuführen. Insbesondere sind die Polizeibeamten D.________, E.________, F.________ und G.______