Ob sich nach der Wiederholung dieser Befragungen die Einvernahme weiterer Zeugen aufdrängt, ist eine Frage der Verfahrensleitung, die von der Staatsanwaltschaft zu beurteilen sein wird. Die Beschwerdekammer verzichtet daher darauf, der Staatsanwaltschaft Weisungen bezüglich allfälliger Einvernahmen von Staatsanwalt H.________, des Assistenten I.________, der Übersetzerin J.________ sowie dem Polizeibeamten, der die Waffe anlässlich der Hausdurchsuchung gefunden hatte, zu erteilen.