Soweit der Beschwerdeführer die persönliche Befragung der Auskunftspersonen D.________, E.________, F.________ und G.________ beantragt, liegen solche besonderen Umstände vor, weil die Verletzung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers an deren ersten, schriftlichen Einvernahmen gerade den Grund für die Aufhebung der angefochtenen Verfügung darstellt. Ob sich nach der Wiederholung dieser Befragungen die Einvernahme weiterer Zeugen aufdrängt, ist eine Frage der Verfahrensleitung, die von der Staatsanwaltschaft zu beurteilen sein wird.