Die Staatsanwaltschaft ist für die Leitung des Vorverfahrens zuständig (Art. 16 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz sollte mittels Erteilung von Weisungen gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO in die Verfahrensleitung nur eingreifen, wenn ausserordentliche Gründe dafür bestehen. Soweit der Beschwerdeführer die persönliche Befragung der Auskunftspersonen D.________, E.________, F.________ und G.________ beantragt, liegen solche besonderen Umstände vor, weil die Verletzung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers an deren ersten, schriftlichen Einvernahmen gerade den Grund für die Aufhebung der angefochtenen Verfügung darstellt.