Auch weil Beweisanträge ohne Rechtsverlust beim erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (Art. 331 Abs. 2 StPO), hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Erteilung verbindlicher Weisungen zur Beweiserhebung Zurückhaltung aufzuerlegen (zum Ganzen GUIDON, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 f. zu Art. 397 StPO m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 397 StPO). Die Beschwerdekammer teilt diese kritischen Lehrmeinungen. Die Staatsanwaltschaft ist für die Leitung des Vorverfahrens zuständig (Art. 16 Abs. 2 StPO).