397 Abs. 3 StPO für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Mit dieser Bestimmung werden der Grundsatz der Gewaltentrennung und die in Art. 4 StPO statuierte Unabhängigkeit der Strafbehörden im Interesse einer zielgerichteten Förderung des Strafverfahrens bzw. der Verfahrenseffizienz durchbrochen. Gerade unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten bzw. der richterlichen Unabhängigkeit wird die Bestimmung von Art. 397 Abs. 3 StPO von Teilen der Lehre als problematisch angesehen. Auch weil Beweisanträge ohne Rechtsverlust beim erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (Art.