5 schwerdeinstanz ins Spiel. Ausserdem gelten die Bestimmungen über den Ausstand für einzelne bei einer Strafbehörde tätige Personen. Sie erlauben es jedoch nicht, den Ausstand einer ganzen Behörde zu verlangen, wie es der Beschwerdeführer vorliegend tut. Die Frage, welche Staatsanwaltschaft für die Bearbeitung eines Falles zuständig ist, ist eine Frage des Gerichtsstandes und beurteilt sich nach Art. 31 ff. StPO und Art. 92 GSOG. Zuständig für die Regelung des interkantonalen Gerichtsstandes ist die Generalstaatsanwaltschaft (Art. 24 Bst. b EG ZSJ).