7. Mit seinem Begehren, das Verfahren BJS 1811323 sei an eine andere, bisher nicht involvierte Staatsanwaltschaft zu übertragen, ruft der Beschwerdeführer den Ausstandsgrund der Vorbefassung gemäss Art. 56 Bst. b StPO an. Wie bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 262 vom 9. August 2018 E. 9 festgehalten, ist das Gesuch um Ausstand zunächst bei der Verfahrensleitung zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Erst wenn sich eine von einem Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. b-e StPO betroffene Person einem Ausstandsgesuch widersetzt, kommt gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO die Be-