147 Abs. 4 StPO, wonach die schriftlichen Berichte der einvernommenen Polizeibeamten so nicht verwertbar sind. Die Befragungen sind daher zu wiederholen, wobei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden muss, anwesend zu sein, um den zu befragenden Personen Fragen zu stellen. Zu diesem Zweck und zur allfälligen Erhebung weiterer Beweise ist die Untersuchung fortzuführen.