Mit unverhältnismässigem Aufwand ist die Wiederholung der Einvernahmen nicht verbunden. Die Verfahrenseinstellung erfolgte einzig gestützt auf die schriftlichen Auskünfte der befragten Personen und offensichtlich im Widerspruch zu den Interessen des nicht anwesenden Beschwerdeführers. Sein Teilnahme- und Konfrontationsrecht wurde klar verletzt. Infolgedessen greift die Regelung von Art. 147 Abs. 4 StPO, wonach die schriftlichen Berichte der einvernommenen Polizeibeamten so nicht verwertbar sind.