Im ganzen Verfahren hatte er entgegen den Vorgaben von Art. 147 Abs. 1 StPO bisher keine Gelegenheit, den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. In seiner Stellungnahme zum Abschluss der Untersuchung vom 28. Mai 2019 verlangte er insbesondere, die vier Polizeibeamten seien persönlich einzuvernehmen, und zeigte auf, wo er Unstimmigkeiten in deren Aussagen ausgemacht hatte. Ein Verzicht auf das Teilnahmerecht liegt somit nicht vor, im Gegenteil; die Wiederholung der Beweiserhebung wurde explizit beantragt. Mit unverhältnismässigem Aufwand ist die Wiederholung der Einvernahmen nicht verbunden.