6.3 Wie der Gesetzestext besagt, können grundsätzlich sämtliche einzuvernehmenden Personen zur schriftlichen Stellungnahme eingeladen werden. Die Staatsanwaltschaft forderte die vier Polizeibeamten als Auskunftspersonen zur schriftlichen Stellungnahme auf. Dabei wies sie sie auf Art. 178 ff. StPO und insbesondere auf die Tatsache, dass ihnen als Auskunftspersonen ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, hin. Damit wurde den Rechten der zu befragenden Personen hinreichend Rechnung getragen. Anders verhält es sich mit den Rechten des Beschwerdeführers. Im ganzen Verfahren hatte er entgegen den Vorgaben von Art.