147 StPO verzichten. Ohne solchen Verzicht ist den Parteien Gelegenheit zu bieten, sich im nachfolgenden Verlauf des Verfahrens zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen, was nötigenfalls in einer erneuten, diesmal aber mündlichen Einvernahme geschehen muss. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet werden (HÄRING, a.a.O., N. 11 zu Art. 145 StPO). 6.3 Wie der Gesetzestext besagt, können grundsätzlich sämtliche einzuvernehmenden Personen zur schriftlichen Stellungnahme eingeladen werden.