4 wertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Eine schriftliche Einvernahme kann eine mündliche somit nur dann rechtsgenüglich ersetzen oder als verwertbare Ergänzung einer mündlichen Einvernahme dienen, wenn die berechtigten Personen ausdrücklich und mit voller Kenntnis der Tragweite auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte nach Art. 147 StPO verzichten.