Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (Art. 147 Abs. 3 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmungen erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei ver-