2017, S. 331 Rz. 816 f.). Dieser Grundsatz wirkt auf verschiedene Seiten: Gegenüber der beschuldigten Person oder einer anderen Partei, die vom Inhalt einer schriftlichen Einvernahme betroffen ist, und gegenüber der einvernommenen Person. So ist die schriftlich einvernommene Person in geeigneter Form auf ihre Rechte aufmerksam zu machen (HÄRING, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 145 StPO). Daneben sind bei der Einholung von schriftlichen Berichten die Teilnahmerechte der Parteien zu beachten. Gemäss Art.