Sie habe damit zu erkennen gegeben, nicht gewillt zu sein, die Untersuchung tatsächlich zu führen, weshalb eine andere Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensführung zu betrauen sei. 6.2 Mit Art. 145 StPO liefert das Gesetz den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich eine Grundlage, eine einzuvernehmende Person einzuladen, an Stelle einer Einvernahme einen schriftlichen Bericht abzugeben. Die Einholung schriftlicher Berichte stellt im Vergleich zur mündlichen Einvernahme die Ausnahme dar.