Indem die Staatsanwaltschaft nur schriftliche Auskünfte eingefordert habe, habe sie gegen elementare Ermittlungsgrundsätze verstossen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 28. Mai 2019 ausdrücklich die persönliche Befragung der vier Beamten verlangt und dabei aufgezeigt, wo sich Widersprüche und Unklarheiten aus den schriftlichen Angaben ergeben würden. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft auf persönliche Einvernahmen verzichtet. Sie habe damit zu erkennen gegeben, nicht gewillt zu sein, die Untersuchung tatsächlich zu führen, weshalb eine andere Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensführung zu betrauen sei.