6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die vier Polizeibeamten, bei denen die Staatsanwaltschaft Auskünfte eingeholt habe, hätten allesamt mit der sichergestellten Waffe und dem Waffenkoffer zu tun gehabt und würden daher als potentielle Täter gelten. Als solche hätten sie unabhängig voneinander als Auskunftspersonen befragt werden müssen, insbesondere, damit die Möglichkeit gegenseitiger Absprachen ausgeschlossen werden könne. Indem die Staatsanwaltschaft nur schriftliche Auskünfte eingefordert habe, habe sie gegen elementare Ermittlungsgrundsätze verstossen.