Gestützt auf deren Ausführungen kam sie im Wesentlichen zum Schluss, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es anlässlich der Sicherstellungen zu Beschädigungen der Waffe oder des Waffenkoffers gekommen sei. Es sei nicht einmal erstellt, ob die Waffe und der Koffer überhaupt Beschädigungen aufweisen würden und falls ja, ob diese nicht schon vor der besagten Hausdurchsuchung bestanden hätten. Der angezeigte Tatbestand der Sachbeschädigung sei aber schon deshalb ausgeschlossen, weil es keinerlei Hinweise auf eine vorsätzliche Tatbegehung gebe.