3. Nachdem die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Untersuchung verpflichtet worden war, holte sie bei vier Polizeibeamten, die seit der Sicherstellung mit der streitgegenständlichen Waffe zu tun gehabt hatten, eine Stellungnahme nach Art. 145 StPO ein. Gestützt auf deren Ausführungen kam sie im Wesentlichen zum Schluss, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es anlässlich der Sicherstellungen zu Beschädigungen der Waffe oder des Waffenkoffers gekommen sei.