Mit dieser Bestimmung werden der Grundsatz der Gewaltentrennung und die in Art. 4 StPO statuierte Unabhängigkeit der Strafbehörden durchbrochen. Die Beschwerdeinstanz hat sich bei der Erteilung verbindlicher Weisungen an die Vorinstanz daher Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie sollte nur bei Vorliegen ausserordentlicher Gründe in die Verfahrensleitung eingreifen (E. 8). Erwägungen: