Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 1. Juli 2019 (BJS 18 11323) Regeste: Art. 397 Abs. 3 StPO; Erteilung von Weisungen bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung Heisst die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Mit dieser Bestimmung werden der Grundsatz der Gewaltentrennung und die in Art. 4 StPO statuierte Unabhängigkeit der Strafbehörden durchbrochen.