Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 335 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. September 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Fürsprecher C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 1. Juli 2019 (BJS 18 11323) Regeste: Art. 397 Abs. 3 StPO; Erteilung von Weisungen bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung Heisst die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Mit dieser Bestimmung werden der Grundsatz der Gewaltentrennung und die in Art. 4 StPO statuierte Unabhängigkeit der Strafbehörden durchbrochen. Die Beschwerdeinstanz hat sich bei der Erteilung verbindlicher Weisungen an die Vorinstanz daher Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie sollte nur bei Vorliegen ausser- ordentlicher Gründe in die Verfahrensleitung eingreifen (E. 8). Erwägungen: 1. Im Rahmen einer im Jahr 2016 geführten Strafuntersuchung gegen B.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung stellte die Kantonspolizei Bern eine Pistole SIG P220 sicher. Am 14. Mai 2018 erstattete B.________ bei der Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Sachbeschädigung. Er ist der Auffassung, die Waf- fe und der Waffenkoffer seien während der Beschlagnahme von jemandem, ver- mutlich aus den Reihen der Polizei, beschädigt worden. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit Verfügung vom 29. Mai 2018 nicht an die Hand. Nachdem eine von B.________ erhobene Beschwerde vom Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss BK 18 262 vom 9. August 2018 gutgeheissen worden war und die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eröffnete hatte, stellte sie dieses am 1. Juli 2019 ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) am 25. Juli 2019 Beschwerde. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland vom 1. Juli 2019 im Verfahren BJS 1811323 sei aufzuheben; 2. Das Verfahren BJS 1811323 sei an eine andere, bisher nicht involvierte Staatsanwaltschaft zu übertragen und wiederaufzunehmen; 3. Herr D.________, Kantonspolizei Bern, sei persönlich durch die Staatsanwaltschaft einzuverneh- men; 4. Herr E.________, Kantonspolizei Bern, sei persönlich durch die Staatsanwaltschaft einzuverneh- men. 5. Herr F.________, Kantonspolizei Bern, sei persönlich durch die Staatsanwaltschaft einzuverneh- men; 6. Frau G.________, Kantonspolizei Bern, sei persönlich durch die Staatsanwaltschaft einzuverneh- men; 7. Herr H.________, Procurateur, sei als Zeuge einzuvernehmen; 8. Es sei der Polizist ausfindig zu machen, welcher bei der Beschlagnahme die Waffe gefunden hat. Dieser sei persönlich durch die Staatsanwaltschaft einzuvernehmen 2 9. Herr I.________, Assistant, sei als Zeuge einzuvernehmen; 10. Frau J.________, Interprête, sei als Zeugin einzuvernehmen; unter Kosten und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss im darauffolgenden Beschwerdeverfahren auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest. 2. Gegen die Einstellung eines Verfahrens können die Parteien bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen innert 10 Tagen Beschwerde führen (Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erho- bene Beschwerde wird grundsätzlich eingetreten. 3. Nachdem die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Untersuchung verpflichtet worden war, holte sie bei vier Polizeibeamten, die seit der Sicherstellung mit der streitgegenständlichen Waffe zu tun gehabt hatten, eine Stellungnahme nach Art. 145 StPO ein. Gestützt auf deren Ausführungen kam sie im Wesentlichen zum Schluss, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es anlässlich der Sicherstellungen zu Beschädigungen der Waffe oder des Waffenkoffers gekommen sei. Es sei nicht einmal erstellt, ob die Waffe und der Koffer überhaupt Beschädi- gungen aufweisen würden und falls ja, ob diese nicht schon vor der besagten Hausdurchsuchung bestanden hätten. Der angezeigte Tatbestand der Sachbe- schädigung sei aber schon deshalb ausgeschlossen, weil es keinerlei Hinweise auf eine vorsätzliche Tatbegehung gebe. 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe vorliegen, Prozessvoraussetzun- gen definitiv nicht erfüllt werden können resp. Prozesshindernisse aufgetreten sind oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung ver- zichtet werden kann. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1; 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). 5. Den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört 3 oder unbrauchbar macht. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 144 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Fahrlässige Sachbeschädi- gung ist nicht strafbar. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die vier Polizeibeamten, bei denen die Staatsanwalt- schaft Auskünfte eingeholt habe, hätten allesamt mit der sichergestellten Waffe und dem Waffenkoffer zu tun gehabt und würden daher als potentielle Täter gelten. Als solche hätten sie unabhängig voneinander als Auskunftspersonen befragt werden müssen, insbesondere, damit die Möglichkeit gegenseitiger Absprachen ausge- schlossen werden könne. Indem die Staatsanwaltschaft nur schriftliche Auskünfte eingefordert habe, habe sie gegen elementare Ermittlungsgrundsätze verstossen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 28. Mai 2019 ausdrücklich die persönliche Befragung der vier Beamten verlangt und dabei aufgezeigt, wo sich Widersprüche und Unklarheiten aus den schriftlichen Angaben ergeben würden. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft auf persönliche Einvernahmen verzichtet. Sie habe damit zu erkennen gegeben, nicht gewillt zu sein, die Untersuchung tatsächlich zu führen, weshalb eine andere Staatsanwaltschaft mit der Verfahrens- führung zu betrauen sei. 6.2 Mit Art. 145 StPO liefert das Gesetz den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich eine Grundlage, eine einzuvernehmende Person einzuladen, an Stelle einer Ein- vernahme einen schriftlichen Bericht abzugeben. Die Einholung schriftlicher Berich- te stellt im Vergleich zur mündlichen Einvernahme die Ausnahme dar. Zu denken ist beispielsweise an komplizierte Sachverhalte, die sich schriftlich besser darstel- len lassen, oder an Massendelikte, bei denen eine Vielzahl von Geschädigten zu befragen ist. Ein solches Vorgehen steht weiter im Vordergrund, wenn Behörden und Amtsstellen um Auskunft ersucht werden. Zu beachten ist, dass Art. 145 StPO nicht zur Umgehung von Beweiserhebungsvorschriften sowie zur Beschneidung der Parteirechte führen darf (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 331 Rz. 816 f.). Dieser Grundsatz wirkt auf verschiedene Seiten: Gegenüber der beschuldigten Person oder einer anderen Partei, die vom Inhalt einer schriftlichen Einvernahme betroffen ist, und gegenüber der einvernommenen Person. So ist die schriftlich einvernommene Person in ge- eigneter Form auf ihre Rechte aufmerksam zu machen (HÄRING, in: Basler Kom- mentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 145 StPO). Daneben sind bei der Einholung von schriftlichen Berichten die Teilnahmerechte der Parteien zu beachten. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Bewei- serhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbei- stand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teil- nahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rech- nung getragen werden kann (Art. 147 Abs. 3 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmungen erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei ver- 4 wertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Eine schriftliche Einvernahme kann eine mündliche somit nur dann rechtsgenüglich ersetzen oder als verwertbare Ergänzung einer mündlichen Einvernahme dienen, wenn die be- rechtigten Personen ausdrücklich und mit voller Kenntnis der Tragweite auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte nach Art. 147 StPO verzichten. Ohne sol- chen Verzicht ist den Parteien Gelegenheit zu bieten, sich im nachfolgenden Ver- lauf des Verfahrens zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und Ergän- zungsfragen zu stellen, was nötigenfalls in einer erneuten, diesmal aber mündli- chen Einvernahme geschehen muss. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesen- den Parteien verwertet werden (HÄRING, a.a.O., N. 11 zu Art. 145 StPO). 6.3 Wie der Gesetzestext besagt, können grundsätzlich sämtliche einzuvernehmenden Personen zur schriftlichen Stellungnahme eingeladen werden. Die Staatsanwalt- schaft forderte die vier Polizeibeamten als Auskunftspersonen zur schriftlichen Stel- lungnahme auf. Dabei wies sie sie auf Art. 178 ff. StPO und insbesondere auf die Tatsache, dass ihnen als Auskunftspersonen ein Aussageverweigerungsrecht zu- steht, hin. Damit wurde den Rechten der zu befragenden Personen hinreichend Rechnung getragen. Anders verhält es sich mit den Rechten des Beschwerdeführers. Im ganzen Verfah- ren hatte er entgegen den Vorgaben von Art. 147 Abs. 1 StPO bisher keine Gele- genheit, den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. In seiner Stellungnah- me zum Abschluss der Untersuchung vom 28. Mai 2019 verlangte er insbesondere, die vier Polizeibeamten seien persönlich einzuvernehmen, und zeigte auf, wo er Unstimmigkeiten in deren Aussagen ausgemacht hatte. Ein Verzicht auf das Teil- nahmerecht liegt somit nicht vor, im Gegenteil; die Wiederholung der Beweiserhe- bung wurde explizit beantragt. Mit unverhältnismässigem Aufwand ist die Wieder- holung der Einvernahmen nicht verbunden. Die Verfahrenseinstellung erfolgte ein- zig gestützt auf die schriftlichen Auskünfte der befragten Personen und offensicht- lich im Widerspruch zu den Interessen des nicht anwesenden Beschwerdeführers. Sein Teilnahme- und Konfrontationsrecht wurde klar verletzt. Infolgedessen greift die Regelung von Art. 147 Abs. 4 StPO, wonach die schriftlichen Berichte der ein- vernommenen Polizeibeamten so nicht verwertbar sind. Die Befragungen sind da- her zu wiederholen, wobei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wer- den muss, anwesend zu sein, um den zu befragenden Personen Fragen zu stellen. Zu diesem Zweck und zur allfälligen Erhebung weiterer Beweise ist die Untersu- chung fortzuführen. 7. Mit seinem Begehren, das Verfahren BJS 1811323 sei an eine andere, bisher nicht involvierte Staatsanwaltschaft zu übertragen, ruft der Beschwerdeführer den Ausstandsgrund der Vorbefassung gemäss Art. 56 Bst. b StPO an. Wie bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 262 vom 9. August 2018 E. 9 festgehalten, ist das Gesuch um Ausstand zunächst bei der Verfahrensleitung zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Erst wenn sich eine von einem Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. b-e StPO betroffene Person einem Ausstandsgesuch widersetzt, kommt gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO die Be- 5 schwerdeinstanz ins Spiel. Ausserdem gelten die Bestimmungen über den Ausstand für einzelne bei einer Strafbehörde tätige Personen. Sie erlauben es je- doch nicht, den Ausstand einer ganzen Behörde zu verlangen, wie es der Be- schwerdeführer vorliegend tut. Die Frage, welche Staatsanwaltschaft für die Bear- beitung eines Falles zuständig ist, ist eine Frage des Gerichtsstandes und beurteilt sich nach Art. 31 ff. StPO und Art. 92 GSOG. Zuständig für die Regelung des inter- kantonalen Gerichtsstandes ist die Generalstaatsanwaltschaft (Art. 24 Bst. b EG ZSJ). Somit ist die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht befugt, das Verfahren einer anderen Staatsanwaltschaft zuzuweisen. In dieser Hinsicht wird auf die Be- schwerde nicht eingetreten. 8. Weiter verlangt der Beschwerdeführer die persönliche Einvernahme des Polizisten, welcher bei der Sicherstellung die Waffe gefunden hatte, sowie der bei seiner Ein- vernahme anwesenden Personen. Es handelt sich dabei um Staatsanwalt H.________, den Assistenten I.________ sowie die Übersetzerin J.________. Heisst die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Mit dieser Bestimmung werden der Grundsatz der Gewaltentrennung und die in Art. 4 StPO statuierte Unabhän- gigkeit der Strafbehörden im Interesse einer zielgerichteten Förderung des Straf- verfahrens bzw. der Verfahrenseffizienz durchbrochen. Gerade unter dem Ge- sichtspunkt der Gewaltentrennung zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten bzw. der richterlichen Unabhängigkeit wird die Bestimmung von Art. 397 Abs. 3 StPO von Teilen der Lehre als problematisch angesehen. Auch weil Beweisanträge ohne Rechtsverlust beim erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (Art. 331 Abs. 2 StPO), hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Erteilung verbindli- cher Weisungen zur Beweiserhebung Zurückhaltung aufzuerlegen (zum Ganzen GUIDON, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 f. zu Art. 397 StPO m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 397 StPO). Die Beschwerdekammer teilt diese kritischen Lehrmeinungen. Die Staatsanwalt- schaft ist für die Leitung des Vorverfahrens zuständig (Art. 16 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz sollte mittels Erteilung von Weisungen gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO in die Verfahrensleitung nur eingreifen, wenn ausserordentliche Grün- de dafür bestehen. Soweit der Beschwerdeführer die persönliche Befragung der Auskunftspersonen D.________, E.________, F.________ und G.________ bean- tragt, liegen solche besonderen Umstände vor, weil die Verletzung des Teilnahme- rechts des Beschwerdeführers an deren ersten, schriftlichen Einvernahmen gerade den Grund für die Aufhebung der angefochtenen Verfügung darstellt. Ob sich nach der Wiederholung dieser Befragungen die Einvernahme weiterer Zeugen aufdrängt, ist eine Frage der Verfahrensleitung, die von der Staatsanwaltschaft zu beurteilen sein wird. Die Beschwerdekammer verzichtet daher darauf, der Staatsanwaltschaft Weisungen bezüglich allfälliger Einvernahmen von Staatsanwalt H.________, des Assistenten I.________, der Übersetzerin J.________ sowie dem Polizeibeamten, der die Waffe anlässlich der Hausdurchsuchung gefunden hatte, zu erteilen. 6 9. Fazit Die angefochtene Verfügung stützt sich auf unverwertbare Beweismittel und ist da- her nicht rechtmässig. Die Beschwerde wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Einstellungsverfügung wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird an- gewiesen, das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Sachbeschädigung weiterzuführen. Insbesondere sind die Polizeibeamten D.________, E.________, F.________ und G.________ erneut zu befragen, wobei die Teilnahme- und Kon- frontationsrechte des Beschwerdeführers zu beachten sind und ihm die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer die Zuweisung des Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft beantragt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Mit seinem Hauptantrag, der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ist der Beschwerdeführer vorliegend durchgedrungen. Auf sein Begehren, das Verfahren einer anderen Staatsanwalt- schaft zu überweisen, wurde hingegen nicht eingetreten. Diese Frage wurde be- reits im Verfahren BK 18 262 betreffend die Nichtanhandnahme behandelt und es wurde dargelegt, weshalb die Beschwerdekammer für die Behandlung des Ausstandsgesuchs nicht zuständig ist. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerde- führer vorliegend die anteilsmässigen Verfahrenskosten zu diesem Punkt zu über- binden. Demnach werden die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘600.00, im Umfang von einem Viertel, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 11. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren eine angemessene Teilentschädigung für seine Anwaltskosten auszurichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO), wobei praxis- gemäss der Staat für die Entschädigung aufzukommen hat, wenn staatliche Orga- ne Beschwerdegegner sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 68 vom 30. Juni 2011 E. 6). Da Rechtsanwalt C.________ weder eine Kosten- note eingereicht, noch in Aussicht gestellt hat, er werde eine solche auf erste Auf- forderung hin einreichen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach den ein- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen und dem Ermessen des Gerichts. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. e und f der Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) er- achtet die Beschwerdekammer ein Honorar von CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. Davon werden dem Beschwerdeführer drei Viertel, aus- machend CHF 900.00, vergütet. Die Entschädigung wird mit den vom Beschwerde- führer zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass ihm für das vorliegende Verfahren CHF 500.00 ausbezahlt werden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland BJS 18 11323 vom 1. Juli 2019 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung im Sin- ne der Erwägungen weiterzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘600.00, werden im Um- fang von einem Viertel, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für das Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 900.00 ausgerichtet. Die Teilentschädigung wird mit den dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 400.00 verrechnet, so dass ihm eine Entschädigung von CHF 500.00 ausgerichtet wird. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten) Bern, 3. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8