Andernfalls hätte es die beschuldigte Person in der Hand, bereits durch das Gesuch einen Wechsel zu provozieren. Zudem geht auch die amtliche Verteidigerin mit Verweis auf seither ergangene bzw. bevorstehende schriftliche und mündliche Kontakte von einem nach wie vor bestehenden Vertrauensverhältnis aus. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.