Es ergeben sich keine objektiven Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bisher nicht angemessen vertreten worden ist oder das Vertrauensverhältnis gestört ist. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Wechsel beantragte, führt ebenfalls nicht per se zu einer Störung des Vertrauensverhältnisses. Andernfalls hätte es die beschuldigte Person in der Hand, bereits durch das Gesuch einen Wechsel zu provozieren.