Abgesehen davon war die Beschwerdefrist am 21. Juni 2019 noch nicht abgelaufen. In seinem Gesuch um Wechsel der Verteidigung vom 24. Juni 2019 erwähnte der Beschwerdeführer die angeblich verspätete Zustellung der Verfügung zudem noch nicht, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis davon hatte. Dies scheint somit auch nicht der ausschlaggebende Grund für sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu sein.